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Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen der Regelaltersrente, der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Jede Rentenart hat eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Die Regelaltersrente ist die Standardform der Altersrente. Sie kann in der Regel ab dem vollendeten 67. Lebensjahr bezogen werden, wenn mindestens fünf Jahre an Versicherungszeiten erfüllt wurden.
Diese Rentenart können Personen beantragen, die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können. Ein vorzeitiger Bezug ist ab dem 63. Lebensjahr möglich, allerdings mit Rentenabschlägen.
Diese Rentenart kann ohne Abschläge in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 45 Versicherungsjahre vorliegen. Je nach Geburtsjahr kann sie vor dem regulären Rentenalter beginnen.
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können diese Rente beantragen. Die Altersgrenze liegt in der Regel zwischen 63 und 65 Jahren und kann je nach Geburtsjahr variieren.
Hierzu gehören Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten sowie bestimmte Anrechnungszeiten wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit.
Ja, freiwillige Beiträge können genutzt werden, um die erforderlichen Versicherungsjahre zu erreichen oder zu ergänzen. Sie können insbesondere bei Personen mit Lücken im Versicherungsverlauf sinnvoll sein.
Schul- und Ausbildungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wirken sich aber nicht immer voll auf die Rentenhöhe aus.
Versicherungszeiten in EU-Mitgliedstaaten oder Staaten mit Sozialversicherungsabkommen können in vielen Fällen angerechnet werden. Dies kann helfen, die erforderlichen Versicherungsjahre zu erreichen.
Wer nicht genügend Versicherungszeiten vorweisen kann, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente. In bestimmten Fällen können freiwillige Nachzahlungen erfolgen, um die Wartezeit zu erfüllen.
Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn beträgt der Abschlag in der Regel 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Dies kann die Rentenhöhe dauerhaft reduzieren.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Antrag eine Rentenauskunft oder Renteninformation zur Verfügung. Diese enthält Angaben zu bisher erworbenen Rentenansprüchen und ermöglicht eine individuelle Einschätzung.
Hinweis / Haftungsausschluss:
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung zum Thema Altersvorsorge und Rente. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch Fachleute oder zuständige Behörden. Gesetzliche Regelungen, Rentenansprüche und Beitragshöhen können sich ändern und variieren je nach persönlicher Situation. Vor verbindlichen Entscheidungen wird empfohlen, eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem unabhängigen Experten in Anspruch zu nehmen. (Stand: Oktober 2025)
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