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Beitragspflichtig sind in der Regel Arbeitnehmer, Auszubildende und bestimmte Gruppen von Selbstständigen. Auch Pflegepersonen sowie Bezieher von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I zahlen Beiträge, sofern gesetzlich vorgesehen.
Der Beitragssatz beträgt derzeit 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens und wird in der Regel je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.
Beiträge werden ab dem ersten Euro des rentenversicherungspflichtigen Einkommens erhoben. Es gibt jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
Zu den Beitragszeiten gehören Beschäftigungszeiten mit Pflichtbeiträgen, Zeiten der Ausbildung, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten sowie Zeiten des Bezugs bestimmter Sozialleistungen.
Ja, Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als rentenrechtliche Zeiten anerkannt und angerechnet werden.
Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte automatisch Beiträge leisten, etwa durch eine abhängige Beschäftigung. Sie sind entscheidend für den Erwerb von Rentenansprüchen und für den Zugang zu bestimmten Rentenarten.
Freiwillige Beiträge können gezahlt werden, um Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, die Wartezeit zu erfüllen oder die Rentenhöhe zu erhöhen. Besonders Selbstständige und Personen mit Auslandsaufenthalten nutzen diese Möglichkeit.
Ja, insbesondere während einer Ausbildung sind Pflichtbeiträge zu entrichten. Studierende können in der Regel freiwillige Beiträge leisten, um frühzeitig Rentenansprüche aufzubauen.
Auch bei Minijobs können Beiträge gezahlt werden. Sie sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, es sei denn, der Arbeitnehmer stellt einen Befreiungsantrag. Beitragszeiten aus Minijobs zählen zur Wartezeit.
Ja, in vielen Fällen können ausländische Versicherungszeiten aus EU-Staaten oder Staaten mit Sozialversicherungsabkommen berücksichtigt werden. Diese Zeiten helfen, Rentenansprüche zu erwerben oder Wartezeiten zu erfüllen.
Bei fehlenden Beitragszeiten entstehen Lücken im Versicherungsverlauf, die sich negativ auf die Rentenhöhe auswirken können. Diese Lücken können durch freiwillige Beiträge oder bestimmte Anrechnungszeiten ausgeglichen werden.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt regelmäßig eine Renteninformation zur Verfügung. Dort sind alle bisher erfassten Beitragszeiten aufgeführt. Zusätzlich kann eine Kontenklärung beantragt werden, um fehlende Zeiten nachzutragen.
Hinweis / Haftungsausschluss:
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung zum Thema Altersvorsorge und Rente. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch Fachleute oder zuständige Behörden. Gesetzliche Regelungen, Rentenansprüche und Beitragshöhen können sich ändern und variieren je nach persönlicher Situation. Vor verbindlichen Entscheidungen wird empfohlen, eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem unabhängigen Experten in Anspruch zu nehmen. (Stand: Oktober 2025)
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