Rürup-Rente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt.

Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und/oder mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.

Die Prämien können – in einem steigenden Prozentsatz und der Höhe nach begrenzt – nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der anrechenbare Prozentsatz beträgt 2023 100 %. 2023 ergibt sich ein Höchstbetrag von 26.528 Euro pro Jahr (bei Verheirateten: 53.056 Euro); dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 EStG, welcher die Höhe abziehbarer Vorsorgeaufwendungen an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung koppelt.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt. Von der klassischen privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein Kapitalwahlrecht gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können.

Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, also als lebenslange Rente auszuzahlen. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig – bei der Riester-Rente bis zu 30 % – als Einmalbetrag ausgezahlt werden.

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