Arbeitgeberanteil

Versicherungsrelevante Begriffe in Verbindung mit Rente 67

Arbeitgeberanteil
In Deutschland werden die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Abweichend von dem Prinzip der paritätischen Finanzierung haben die Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2005 0,9 Beitragssatzpunkte zur Krankenversicherung allein zu tragen. In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten alleine tragen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) werden vom Arbeitgeber allein getragen.

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