Obliegenheit

Versicherungsrelevante Begriffe in Verbindung mit Rente 67

Obliegenheit
Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile tragen. Er kann so bestehende eigene Rechte verlieren, oder Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhalten.

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