Versicherte Person

Versicherungsrelevante Begriffe in Verbindung mit Rente 67

Versicherte Person
Versicherungsverträge können in unterschiedlicher Form den Versicherungsnehmer selbst oder aber dritte Personen einbeziehen und begünstigen. Der Versicherungsnehmer als Vertragsherr kann in seinem Namen für einen anderen einen Versicherungsvertrag abschließen. Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Personal- oder Sachrisiko sich der vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt, § 150 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Im ersten Fall ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig versicherte Person und regelmäßig auch Beitragszahler. Im zweiten Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Der Versicherungsnehmer ist ungleich der versicherten Person, zahlt aber die Beiträge (Vertrag für fremde Rechnung).

Zurück