Regelaltersrente

Die Regelaltersrente ist die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)(§ 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Anspruch auf Regelaltersrente besteht, sobald der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit
von fünf Jahren erfüllt hat (§ 35 SGB VI).

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Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wortlaut der vereinbarten Bedingungen.