Gesetzliche Rente · Rentenpunkte
Auslandszeiten – Versicherungszeiten im Ausland und deutsche Rente
Versicherungszeiten aus dem Ausland können für deutsche Rentenansprüche von Bedeutung sein. Ob und wie sie berücksichtigt werden, hängt insbesondere davon ab, in welchem Staat die Zeiten zurückgelegt wurden und welche europäischen oder zwischenstaatlichen Regelungen gelten. Dabei ist zwischen der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und der späteren Berechnung und Zahlung einer Rente zu unterscheiden.
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Wann können Auslandszeiten berücksichtigt werden?
Versicherungszeiten, die außerhalb Deutschlands zurückgelegt wurden, können für einen deutschen Rentenanspruch berücksichtigt werden, wenn hierfür europäische Koordinierungsregeln, ein Sozialversicherungsabkommen oder besondere gesetzliche Vorschriften gelten.
Dabei werden ausländische Versicherungszeiten nicht zu deutschen Beitragszeiten. Sie können jedoch beispielsweise bei der Prüfung helfen, ob eine erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt ist.
Europäische Staaten
Für Versicherungszeiten in Staaten, für die die europäischen Koordinierungsregeln gelten, bestehen besondere Vorschriften zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten.
Abkommensstaaten
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten außerhalb des europäischen Koordinierungsrechts Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Inhalt und Umfang der Berücksichtigung richten sich nach dem jeweiligen Abkommen.
Vertragsloses Ausland
Versicherungszeiten aus Staaten ohne anwendbares Sozialversicherungsabkommen können für einen deutschen Rentenanspruch regelmäßig nicht zusammengerechnet werden. Besondere gesetzliche Regelungen können hiervon zu unterscheiden sein.
EU, EWR, Schweiz und Abkommensstaaten
Die europäischen Vorschriften zur sozialen Sicherheit koordinieren die Rentenversicherung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Dadurch können Versicherungszeiten aus mehreren beteiligten Staaten bei der Prüfung von Rentenansprüchen zusammengeführt werden.
Für das Vereinigte Königreich gelten seit dem Austritt aus der Europäischen Union besondere Regelungen. Je nach Versicherungsverlauf kommen insbesondere das Austrittsabkommen oder das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zur Anwendung.
EU, EWR und Schweiz
Versicherungszeiten aus den beteiligten Staaten können nach den europäischen Koordinierungsregeln für die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.
Sozialversicherungsabkommen
Bei Abkommensstaaten richtet sich die Berücksichtigung nach dem jeweiligen bilateralen oder multilateralen Abkommen. Die Regelungen können sich von Staat zu Staat unterscheiden.
Keine Übertragung der Beiträge
Die Versicherungszeiten werden nicht von einem Staat in das Versicherungssystem eines anderen Staates übertragen. Die Versicherungszeiten bleiben dem jeweiligen nationalen System zugeordnet.
Welche Mindestversicherungszeiten für deutsche Rentenarten relevant sind, wird unter
Wartezeiten
näher dargestellt.
Zusammenrechnung, Rentenberechnung und Wartezeiten
Die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten dient insbesondere dazu, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind. Daraus entsteht jedoch keine gemeinsame Rente aller beteiligten Staaten.
Jeder zuständige Rentenversicherungsträger prüft nach den für ihn geltenden Vorschriften, ob ein eigener Rentenanspruch besteht. Liegen Ansprüche in mehreren Staaten vor, können deshalb mehrere eigenständige Rentenzahlungen entstehen.
Anspruch und Wartezeit
Ausländische Versicherungszeiten können bei anwendbarem Europa- oder Abkommensrecht zur Erfüllung deutscher Wartezeiten beitragen.
Berechnung der Rente
Die Berechnung richtet sich nach den jeweils anwendbaren europäischen, zwischenstaatlichen und nationalen Vorschriften. Bei Europarecht gelten besondere Vergleichs- und Berechnungsregeln.
Mehrere Staaten
Wer Versicherungszeiten in mehreren Staaten erworben hat, kann bei erfüllten Voraussetzungen aus mehreren Rentenversicherungssystemen jeweils eine eigene Rente erhalten.
Bei der Wartezeit von 35 Jahren können ausländische Versicherungszeiten nach den jeweils anwendbaren Koordinierungsregeln von Bedeutung sein. Weitere Informationen finden Sie unter
Wartezeit 35 Jahre.
Auch bei der Wartezeit von 45 Jahren können bestimmte ausländische Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Hier gelten jedoch zusätzliche Anforderungen an die Art der Versicherungszeit. Weitere Grundlagen finden Sie unter
Wartezeit 45 Jahre.
Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bedeutet nicht, dass sämtliche Zeiten aus beliebig vielen Staaten immer miteinander kombiniert werden können. Welche Zeiten zusammenzurechnen sind, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Europa- oder Abkommensrecht.
Nachweise und Kontenklärung
Ausländische Versicherungszeiten sind nicht immer automatisch im deutschen Versicherungsverlauf enthalten. Im Rahmen einer Kontenklärung können entsprechende Zeiten angegeben und ihre Berücksichtigung geprüft werden.
Die Deutsche Rentenversicherung stimmt die Versicherungszeiten bei Bedarf mit dem zuständigen ausländischen Versicherungsträger ab. Welche Zeiten tatsächlich bestätigt werden können, richtet sich nach den Unterlagen und den Vorschriften des jeweiligen Staates.
Versicherungsverlauf
Der deutsche Versicherungsverlauf kann Hinweise auf bereits geklärte oder noch zu prüfende ausländische Versicherungszeiten enthalten.
Ausländischer Träger
Der zuständige ausländische Versicherungsträger bestätigt die dort zurückgelegten Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Vorschriften.
Rentenverfahren
Sind Versicherungszeiten in mehreren Staaten vorhanden, können die beteiligten Versicherungsträger im Rentenverfahren die erforderlichen Informationen untereinander austauschen.
Weitere Informationen zur Prüfung und Vervollständigung des Versicherungskontos finden Sie unter
Kontenklärung.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob und in welchem Umfang Versicherungszeiten aus dem Ausland für einen deutschen Rentenanspruch oder die Rentenberechnung berücksichtigt werden, richtet sich nach dem betroffenen Staat, der Art der Versicherungszeit und den jeweils anwendbaren gesetzlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen.
FAQ – Häufige Fragen
Zählen Arbeitsjahre im Ausland für die deutsche Rente?
Ausländische Versicherungszeiten können für einen deutschen Rentenanspruch berücksichtigt werden, wenn europäische Koordinierungsregeln, ein Sozialversicherungsabkommen oder besondere gesetzliche Vorschriften dies ermöglichen. Die konkrete Berücksichtigung hängt vom jeweiligen Staat und der Versicherungszeit ab.
Werden ausländische Beiträge nach Deutschland übertragen?
Nein. Die Versicherungszeiten und Beiträge verbleiben in den jeweiligen nationalen Rentenversicherungssystemen. Bei erfüllten Voraussetzungen zahlt jeder zuständige Staat seine eigene Rentenleistung.
Zählen Versicherungszeiten aus jedem Staat?
Nein. Bei Versicherungszeiten aus Staaten ohne anwendbares Europa- oder Sozialversicherungsabkommen ist eine Zusammenrechnung für einen deutschen Rentenanspruch regelmäßig nicht möglich. Für einzelne Personengruppen können besondere gesetzliche Vorschriften gelten.