Gesetzliche Rente · Wartezeiten
Beitragszeiten-Arten – Beitragszeiten und weitere rentenrechtliche Zeiten
Im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung werden unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten erfasst. Dazu gehören Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Welche Bedeutung eine Zeit für Wartezeiten und Rentenberechnung hat, richtet sich nach ihrer rentenrechtlichen Zuordnung und den gesetzlichen Vorschriften.
Ergänzende Informationen zu Versicherungen und Vorsorgethemen finden Sie auf Kosten-Versicherung.de.
Welche rentenrechtlichen Zeiten gibt es?
Das Rentenrecht unterscheidet verschiedene Arten rentenrechtlicher Zeiten. Nach dem Sozialgesetzbuch gehören dazu Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.
Innerhalb der Beitragszeiten wird weiter unterschieden. Beitragszeiten können insbesondere Zeiten mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen sein. Daneben kennt das Rentenrecht vollwertige und beitragsgeminderte Beitragszeiten.
Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden oder Pflichtbeiträge nach gesetzlichen Vorschriften als gezahlt gelten.
Beitragsfreie Zeiten
Hierzu gehören insbesondere Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten, wenn für denselben Kalendermonat keine Beiträge gezahlt wurden.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind eine eigene Kategorie rentenrechtlicher Zeiten. Dazu gehören insbesondere bestimmte Zeiten der Kindererziehung.
Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge
Pflichtbeitragszeiten entstehen nicht nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch andere gesetzlich geregelte Sachverhalte können Pflichtbeitragszeiten begründen oder dazu führen, dass Pflichtbeiträge als gezahlt gelten.
Beschäftigung
Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Diese Zeiten werden als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungskonto gespeichert.
Selbstständige Tätigkeit
Bestimmte selbstständig Tätige unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für diese Tätigkeiten entstehen ebenfalls Pflichtbeitragszeiten.
Kindererziehung und Pflege
Für Kindererziehungszeiten gelten Pflichtbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften als gezahlt. Auch für nicht erwerbsmäßige Pflege können bei erfüllten Voraussetzungen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Freiwillige Beiträge
Auch freiwillig gezahlte Beiträge sind Beitragszeiten. Ihre Bedeutung für Wartezeiten und Rentenansprüche unterscheidet sich teilweise von Pflichtbeitragszeiten.
Aus beitragspflichtigem Einkommen und anderen rentenrechtlich bewerteten Zeiten können Entgeltpunkte entstehen. Weitere Grundlagen dazu finden Sie unter
Entgeltpunkte-Berechnung.
Beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten
Nicht jede rentenrechtliche Zeit ist eine Beitragszeit. Das Gesetz kennt daneben beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Auch solche Zeiten können für Rentenansprüche und die Rentenberechnung Bedeutung haben.
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten können beispielsweise bei bestimmten Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft oder schulischen Ausbildung vorliegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit spielt insbesondere bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei bestimmten Hinterbliebenenrenten eine Rolle.
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten betreffen besondere gesetzlich geregelte Sachverhalte aus der Vergangenheit und können als beitragsfreie Zeiten berücksichtigt werden.
Berücksichtigungszeiten
Zu den Berücksichtigungszeiten gehören insbesondere Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind dabei nicht dasselbe. Weitere Informationen finden Sie unter
Kindererziehung.
Bedeutung für Wartezeiten und Rentenberechnung
Rentenrechtliche Zeiten werden nicht bei jeder Wartezeit in gleicher Weise berücksichtigt. Welche Zeiten zählen, hängt von der jeweiligen Mindestversicherungszeit und der Rentenart ab.
Allgemeine Wartezeit
Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden insbesondere Beitragszeiten und Ersatzzeiten berücksichtigt.
Wartezeit von 35 Jahren
Bei der Wartezeit von 35 Jahren können sämtliche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten.
Wartezeit von 45 Jahren
Für die Wartezeit von 45 Jahren gelten besondere Regeln. Nicht jede rentenrechtliche Zeit wird hierfür berücksichtigt.
Rentenhöhe
Auch bei der Berechnung der Rentenhöhe werden unterschiedliche Zeitarten nach jeweils eigenen gesetzlichen Bewertungsregeln berücksichtigt.
Welche Zeiten auf die verschiedenen Mindestversicherungszeiten angerechnet werden, wird unter
Wartezeiten
näher dargestellt.
Fehlende oder ungeklärte Zeiten können im Rahmen der
Kontenklärung
geprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob eine bestimmte Zeit als Beitragszeit, beitragsfreie Zeit oder Berücksichtigungszeit erfasst und für eine bestimmte Rentenleistung berücksichtigt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
FAQ – Häufige Fragen
Welche rentenrechtlichen Zeiten gibt es?
Das Rentenrecht unterscheidet Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten können insbesondere Pflichtbeitragszeiten oder Zeiten mit freiwilligen Beiträgen sein.
Sind Kindererziehungszeiten beitragsfreie Zeiten?
Nein. Kindererziehungszeiten gelten nach den gesetzlichen Vorschriften als Pflichtbeitragszeiten. Davon zu unterscheiden sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die eine eigene Kategorie rentenrechtlicher Zeiten darstellen.
Zählen alle rentenrechtlichen Zeiten für jede Wartezeit?
Nein. Welche Zeiten berücksichtigt werden, hängt von der jeweiligen Wartezeit ab. Für die Wartezeit von 35 Jahren gelten beispielsweise andere Anrechnungsregeln als für die Wartezeit von 45 Jahren.