Schwerbehinderung

Schwerbehinderung und Altersrente

Für schwerbehinderte Versicherte sieht die gesetzliche Rentenversicherung eine eigene Altersrente vor. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht bei erfüllten Voraussetzungen einen Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei Beginn der Altersrente muss die Schwerbehinderung im sozialrechtlichen Sinne anerkannt sein.

Schwerbehinderung

Für diese Altersrente muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen.

Wartezeit

Zusätzlich ist eine rentenrechtliche Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.

Altersgrenze

Der mögliche Rentenbeginn richtet sich nach der für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht mit einer
Erwerbsminderungsrente
gleichzusetzen. Für beide Rentenarten gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Grad der Behinderung und Anerkennung

Schwerbehindert im Sinne des Sozialrechts sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss dieser Status bei Beginn der Altersrente vorliegen. Eine bloße Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei einem niedrigeren Grad der Behinderung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

GdB mindestens 50

Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 voraus.

Anerkennung bei Rentenbeginn

Für diese Altersrente ist entscheidend, dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Rente anerkannt ist.

Gleichstellung

Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem niedrigeren Grad der Behinderung ersetzt die erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft für diese Altersrente nicht.

Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Beginn einer bereits bewilligten Altersrente weg, führt dies nicht allein deshalb zum Wegfall dieser Altersrente.

Wartezeit von 35 Jahren

Neben der anerkannten Schwerbehinderung muss für diese Altersrente eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Dabei müssen die Versicherungszeiten nicht aus einer durchgehenden Beschäftigung bestehen.

Für die 35-jährige Wartezeit können unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören neben Beitragszeiten auch weitere gesetzlich anrechenbare Zeiten.

Beitragszeiten

Zeiten mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen können für die Wartezeit berücksichtigt werden.

Weitere Zeiten

Auch bestimmte beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten können zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit beitragen.

Versicherungskonto

Die Prüfung der Wartezeit erfolgt anhand der im Versicherungskonto festgestellten rentenrechtlichen Zeiten.

Welche Zeiten für diese Mindestversicherungszeit zählen, wird unter
Wartezeit 35 Jahre
näher beschrieben.

Rentenbeginn und Abschläge

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat eigene Altersgrenzen. Welcher Rentenbeginn möglich ist, richtet sich insbesondere nach dem Geburtsjahr.

Dabei wird zwischen einem Rentenbeginn ohne Abschläge und einer früheren Inanspruchnahme mit dauerhaften Abschlägen unterschieden. Für ältere Geburtsjahrgänge bestehen Übergangsregelungen.

Ohne Abschläge

Wird die für diese Rentenart maßgebliche Altersgrenze erreicht, kann die Altersrente bei erfüllten Voraussetzungen ohne Abschläge beginnen.

Früherer Beginn

Eine frühere Inanspruchnahme ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen möglich und führt zu dauerhaften Rentenabschlägen.

Geburtsjahr

Für verschiedene Geburtsjahrgänge gelten unterschiedliche Altersgrenzen und Übergangsregelungen.

Weitere Informationen zu den Auswirkungen eines vorgezogenen Rentenbeginns finden Sie unter
Abschläge.

Eine Übersicht zu den jahrgangsabhängigen Altersgrenzen finden Sie unter
Rentenjahrgänge.

Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt sind und welcher Rentenbeginn möglich ist, richtet sich nach dem anerkannten Schwerbehindertenstatus, den Versicherungszeiten, dem Geburtsjahr und den gesetzlichen Vorschriften.

FAQ – Häufige Fragen

Welcher Grad der Behinderung ist für diese Altersrente erforderlich?

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen.

Welche Wartezeit ist erforderlich?

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Für diese Wartezeit können unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden.

Ist Schwerbehinderung dasselbe wie Erwerbsminderung?

Nein. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Ein anerkannter Grad der Behinderung führt deshalb nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente und eine Erwerbsminderung nicht automatisch zu einer Schwerbehinderung.

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