Gesetzliche Rente · Rentenbeginn
Rentenbeginn – Zeitpunkt, Regelaltersgrenze und Voraussetzungen
Der Rentenbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Rente geleistet werden kann. Bei Altersrenten spielen insbesondere die Rentenart, der Geburtsjahrgang, die maßgebliche Altersgrenze und die erforderlichen Versicherungszeiten eine Rolle. Auch der Zeitpunkt des Rentenantrags kann für den Beginn der Leistung von Bedeutung sein.
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Was bedeutet Rentenbeginn?
Der Rentenbeginn beschreibt den Zeitpunkt, von dem an eine gesetzliche Rente geleistet wird. Maßgeblich sind die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart sowie die gesetzlichen Regelungen zum Beginn der Rentenzahlung.
Bei Altersrenten richtet sich der mögliche Beginn insbesondere nach der jeweiligen Altersrente, der dafür geltenden Altersgrenze und den erforderlichen Versicherungszeiten. Der Rentenbeginn lässt sich deshalb nicht allein aus dem Lebensalter ableiten.
Rentenart
Für unterschiedliche Rentenarten gelten eigene Voraussetzungen und teilweise unterschiedliche Altersgrenzen.
Versicherungszeiten
Erforderliche Wartezeiten und weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen können bestimmen, ob eine bestimmte Rentenart in Anspruch genommen werden kann.
Antrag
Der Rentenantrag kann für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns von Bedeutung sein. Für Renten aus eigener Versicherung gelten dabei gesetzliche Fristen.
Grundlagen zur Ermittlung und Berechnung werden unter
Berechnung
näher behandelt.
Regelaltersgrenze und Geburtsjahrgänge
Für die Regelaltersrente ist die gesetzliche Regelaltersgrenze der zentrale zeitliche Bezugspunkt. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wurde sie schrittweise angehoben. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Bei den Jahrgängen innerhalb der Übergangsphase gelten gestaffelte Altersgrenzen. Das Geburtsjahr bestimmt daher, wann die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird.
Regelaltersgrenze
Sie bezeichnet die gesetzlich festgelegte Altersgrenze für den Zugang zur Regelaltersrente.
Geburtsjahrgang
Für die Jahrgänge während der stufenweisen Anhebung gelten unterschiedliche Regelaltersgrenzen.
Regelaltersrente
Für einen Anspruch auf Regelaltersrente müssen die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.
Früherer oder späterer Rentenbeginn
Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig bezogen werden. Andere Altersrenten können dagegen bereits vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, wenn deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind.
Je nach Altersrente kann ein vorgezogener Rentenbeginn mit Abschlägen verbunden sein. Andere Altersrenten ermöglichen bei erfüllten Voraussetzungen einen abschlagsfreien Beginn vor der Regelaltersgrenze.
Vor der Regelaltersgrenze
Bestimmte Altersrenten können vor Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen, wenn die dafür vorgesehenen Altersgrenzen, Wartezeiten und weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Zur Regelaltersgrenze
Sind Regelaltersgrenze und allgemeine Wartezeit erfüllt, besteht Anspruch auf Regelaltersrente.
Nach der Regelaltersgrenze
Wird eine zustehende Altersrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, gelten besondere gesetzliche Regeln für die spätere Rentenberechnung.
Antrag und Versicherungsverlauf
Für Altersrenten und andere Renten aus eigener Versicherung ist ein Rentenantrag erforderlich. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann Einfluss darauf haben, ab welchem Monat die Rente geleistet wird.
Nach § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung ab dem frühestmöglichen Kalendermonat geleistet, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung kann sich der Beginn der Rentenzahlung entsprechend verschieben.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt bei einer geplanten Altersrente, den Antrag etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen.
- die jeweilige Rentenart
- die maßgebliche Altersgrenze
- erfüllte Wartezeiten und weitere Voraussetzungen
- der Zeitpunkt des Rentenantrags
- der bei der Rentenversicherung gespeicherte Versicherungsverlauf
Sind Zeiten im Versicherungskonto nicht oder nicht vollständig erfasst, kann eine Prüfung des Versicherungsverlaufs erforderlich sein. Weitere Grundlagen dazu finden Sie unter
Kontenklärung.
Eine Besonderheit besteht unter anderem beim Übergang von einer Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente zur Regelaltersrente. Wurde eine solche Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Übergang zur Regelaltersrente ohne erneuten Antrag vor.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Welcher Rentenbeginn für einen Versicherungsverlauf maßgeblich ist, richtet sich nach der jeweiligen Rentenart und den dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
FAQ – Häufige Fragen
Wovon hängt der Rentenbeginn ab?
Der mögliche Rentenbeginn hängt insbesondere von der Rentenart, der maßgeblichen Altersgrenze, den erforderlichen Versicherungszeiten und dem Zeitpunkt des Rentenantrags ab.
Kann die Regelaltersrente vorzeitig bezogen werden?
Nein. Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig bezogen werden. Andere Altersrenten können bei erfüllten Voraussetzungen bereits vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen.
Muss eine gesetzliche Rente beantragt werden?
Für Altersrenten und andere Renten aus eigener Versicherung ist ein Antrag erforderlich. Das Gesetz sieht jedoch einzelne Ausnahmen vor, beispielsweise beim Übergang von einer Erwerbsminderungsrente zur Regelaltersrente.
