Wartezeit-5-Jahre

Was bedeutet die Wartezeit von fünf Jahren?

Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre beziehungsweise 60 anrechenbare Kalendermonate. Die erforderlichen Monate müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen und setzen keine durchgehende Beschäftigung voraus.

Entscheidend ist, ob genügend Monate vorhanden sind, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden.

Fünf Jahre

Die allgemeine Wartezeit entspricht 60 anrechenbaren Kalendermonaten.

Keine durchgehende Beschäftigung

Die anrechenbaren Monate können aus unterschiedlichen Versicherungszeiträumen stammen und müssen nicht lückenlos aufeinanderfolgen.

Versicherungskonto

Die vorhandenen Zeiten werden anhand des Versicherungskontos und des gespeicherten Versicherungsverlaufs geprüft.

Welche Zeiten zählen?

Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Beitragszeiten können sowohl Pflichtbeitragszeiten als auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen umfassen.

Pflichtbeitragszeiten

Dazu gehören insbesondere Monate mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.

Freiwillige Beiträge

Auch Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen können auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden.

Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten können als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungskonto berücksichtigt werden und damit zur allgemeinen Wartezeit beitragen.

Ersatzzeiten

Auch gesetzlich anerkannte Ersatzzeiten werden auf die allgemeine Wartezeit angerechnet.

Darüber hinaus können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für bestimmte geringfügige Beschäftigungen entstehen.

Weitere Grundlagen zu den unterschiedlichen Versicherungszeiten finden Sie unter
Beitragszeiten-Arten.

Für welche Renten ist die Wartezeit wichtig?

Das Gesetz nennt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren als Voraussetzung für die Regelaltersrente, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes.

Regelaltersrente

Für die Regelaltersrente müssen die persönliche Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.

Erwerbsminderungsrente

Auch bei Renten wegen Erwerbsminderung gehört die allgemeine Wartezeit zu den Voraussetzungen. Zusätzlich gelten weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Für bestimmte Sachverhalte sieht das Gesetz Ausnahmen von der regulären Wartezeiterfüllung vor.

Renten wegen Todes

Die allgemeine Wartezeit ist auch für Renten wegen Todes von Bedeutung. Das Gesetz enthält hierfür ebenfalls besondere Regelungen zur Wartezeiterfüllung.

Weitere Grundlagen zum Beginn einer Altersrente finden Sie unter
Rentenbeginn.

Unterschied zu längeren Wartezeiten

Neben der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren kennt die gesetzliche Rentenversicherung weitere Mindestversicherungszeiten. Welche Wartezeit erforderlich ist, richtet sich nach der jeweiligen Rentenart.

5 Jahre

Die allgemeine Wartezeit ist insbesondere für die Regelaltersrente, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes relevant.

35 Jahre

Die Wartezeit von 35 Jahren ist unter anderem Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

45 Jahre

Die Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Welche Zeiten bei der längeren Mindestversicherungszeit berücksichtigt werden, finden Sie unter
Wartezeit 35 Jahre.

Die besonderen Anrechnungsregeln für besonders langjährig Versicherte werden unter
Wartezeit 45 Jahre
beschrieben.

Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Welche Wartezeit für eine bestimmte Rentenart erfüllt sein muss und welche Zeiten angerechnet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten.

FAQ – Häufige Fragen

Müssen die fünf Versicherungsjahre zusammenhängend sein?

Nein. Entscheidend sind insgesamt 60 anrechenbare Kalendermonate. Diese müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.

Welche Zeiten zählen zur allgemeinen Wartezeit?

Auf die allgemeine Wartezeit werden insbesondere Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können weitere Wartezeitmonate hinzukommen.

Sind fünf Versicherungsjahre für jede Rente erforderlich?

Nein. Je nach Rentenart gelten unterschiedliche Wartezeiten und Voraussetzungen. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz außerdem besondere Regelungen zur vorzeitigen oder fingierten Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor.

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