Gesetzliche Rente · Erwerbsminderungsrente
Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente – Leistungsvermögen und Versicherungszeiten
Für eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist insbesondere, in welchem zeitlichen Umfang wegen Krankheit oder Behinderung noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gearbeitet werden kann. Zusätzlich müssen die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt voraus, dass sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Außerdem muss die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein.
Leistungsvermögen
Krankheit oder Behinderung müssen das mögliche tägliche Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechend einschränken.
Allgemeine Wartezeit
Vor Eintritt der Erwerbsminderung muss in der regulären Anspruchskonstellation die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.
Pflichtbeiträge
Zusätzlich müssen im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung ausreichend Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.
Nicht eine einzelne Diagnose, sondern das Zusammenspiel aus gesundheitlichen Einschränkungen, Leistungsvermögen und Versicherungsverlauf entscheidet darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Medizinische Voraussetzungen und Leistungsvermögen
Für die medizinische Beurteilung ist entscheidend, wie viele Stunden täglich eine versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Weniger als drei Stunden
Kann eine Person auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten, ist das zeitliche Leistungskriterium einer vollen Erwerbsminderung erfüllt.
Drei bis unter sechs Stunden
Liegt das tägliche Leistungsvermögen bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden, entspricht dies dem zeitlichen Leistungskriterium einer teilweisen Erwerbsminderung.
Mindestens sechs Stunden
Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach diesem zeitlichen Kriterium nicht als erwerbsgemindert.
Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Eine nur kurzfristige Arbeitsunfähigkeit ist deshalb nicht automatisch mit einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung gleichzusetzen.
Wie das Leistungsvermögen medizinisch beurteilt wird, wird unter
Begutachtung
näher beschrieben.
Weitere Informationen zur zeitlichen Prognose finden Sie unter
Prognosezeitraum.
Wartezeit und Pflichtbeiträge
Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen bestimmte Versicherungszeiten vorliegen. In der regulären Anspruchskonstellation müssen Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Zusätzlich müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.
Fünf Jahre Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit umfasst anrechenbare Versicherungszeiten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Drei Jahre Pflichtbeiträge
Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen regelmäßig mindestens drei Jahre mit den erforderlichen Pflichtbeiträgen belegt sein.
Verlängerung des Zeitraums
Bestimmte gesetzlich festgelegte Zeiten können dazu führen, dass der für die Pflichtbeiträge maßgebliche Fünfjahreszeitraum in die Vergangenheit verlängert wird.
Daneben bestehen gesetzliche Sonderregelungen, bei denen die allgemeine Wartezeit oder die besondere Pflichtbeitragsvoraussetzung abweichend erfüllt werden kann. Deshalb lässt sich ein Anspruch nicht allein aus der Zahl der zuletzt gearbeiteten Jahre ableiten.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Mindestversicherungszeiten finden Sie unter
Wartezeiten.
Weitere Prüfung und besondere Regelungen
Sind gesundheitliche Einschränkungen vorhanden, wird nicht unmittelbar allein über eine Rente entschieden. Die Rentenversicherung prüft auch, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann.
Medizinische Voraussetzungen
Das festgestellte Leistungsvermögen muss die gesetzlichen Kriterien für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung erfüllen.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Wartezeit und Pflichtbeiträge müssen nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllt sein oder unter eine dafür vorgesehene Sonderregelung fallen.
Besonderer Berufsschutz
Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, kann bei teilweiser Erwerbsminderung zusätzlich eine besondere Regelung zur Berufsunfähigkeit von Bedeutung sein.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rentenverfahren anhand der medizinischen Feststellungen und des Versicherungskontos geprüft. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen werden dabei gemeinsam betrachtet.
Informationen zum Ablauf des Rentenverfahrens finden Sie unter
Antrag.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht, richtet sich nach dem festgestellten Leistungsvermögen, den Versicherungszeiten und den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens.
FAQ – Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für eine Erwerbsminderungsrente?
Erforderlich sind medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Das Leistungsvermögen muss entsprechend eingeschränkt sein und die erforderlichen Warte- und Pflichtbeitragszeiten müssen erfüllt sein oder unter eine gesetzliche Sonderregelung fallen.
Wie viele Pflichtbeiträge werden benötigt?
In der regulären Anspruchskonstellation müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein. Für bestimmte Fallgestaltungen gelten besondere gesetzliche Regelungen.
Reicht eine schwere Erkrankung für eine Erwerbsminderungsrente aus?
Nein. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose. Maßgeblich ist, wie sich Krankheit oder Behinderung auf das tägliche Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auswirkt und ob zusätzlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.