Weiterarbeiten

Weiterarbeiten neben einer Altersrente

Eine Beschäftigung und der Bezug einer Altersrente schließen sich nicht aus. Seit dem 1. Januar 2023 bestehen bei Altersrenten keine rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Dies gilt auch für vorgezogene Altersrenten.

Ein Arbeitsverdienst führt deshalb bei einer Altersrente nicht allein wegen seiner Höhe zu einer Kürzung der Rente. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen der Beschäftigung sind davon zu unterscheiden.

Vorgezogene Altersrente

Auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente gearbeitet und hinzuverdient werden. Eine frühere Inanspruchnahme der Altersrente kann jedoch mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden sein.

Regelaltersrente

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Beschäftigung ebenfalls fortgesetzt oder neu aufgenommen werden.

Keine Altersrenten-Grenze

Die frühere Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft.

Weitere Informationen zu den unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeitarten finden Sie unter
Beitragszeiten-Arten.

Rentenbeiträge und zusätzliche Rentenansprüche

Ob aus einer fortgesetzten Beschäftigung weitere rentensteigernde Beiträge entstehen, hängt insbesondere davon ab, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde und ob eine Vollrente wegen Alters bezogen wird.

Vor der Regelaltersgrenze

Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und daneben rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese zusätzlichen Beiträge werden bei der Altersrente spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.

Nach der Regelaltersgrenze

Wer nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist in einer Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil, dieser erhöht allein jedoch nicht die Rente.

Verzicht auf Versicherungsfreiheit

Beschäftigte können nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann werden auch eigene Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Rente erhöhen.

Bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit werden die zusätzlichen Beiträge bei einer bereits laufenden Altersrente jeweils nach den gesetzlichen Regelungen rentensteigernd berücksichtigt.

Wie sich zusätzliche Entgeltpunkte auf die Rentenberechnung auswirken, wird unter
Rentenpunkte
beschrieben.

Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze muss eine Altersrente nicht sofort in Anspruch genommen werden. Wird der Rentenbeginn aufgeschoben und weiterhin rentenversicherungspflichtig gearbeitet, können sich sowohl zusätzliche Beiträge als auch Zuschläge wegen des späteren Rentenbeginns auf die spätere Altersrente auswirken.

Rentenbeginn aufschieben

Wird die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat des späteren Rentenbeginns um 0,5 Prozent.

Weitere Beiträge

Eine fortgesetzte versicherungspflichtige Beschäftigung kann zusätzlich weitere Entgeltpunkte erzeugen und damit die spätere Altersrente erhöhen.

Rente bereits beziehen

Auch bei bereits laufender Altersrente kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit eine weitere Rentensteigerung erreicht werden.

Beispiel für den Aufschub:
Wird der Rentenbeginn nach Erreichen der Regelaltersgrenze zwölf Monate aufgeschoben, ergibt sich aus dem Zugangsfaktor ein Zuschlag von 6 Prozent. Hinzukommen können die Auswirkungen der in dieser Zeit weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

Weitere Informationen zum Zeitpunkt einer Altersrente finden Sie unter
Rentenbeginn.

Seit 2026 besteht außerdem mit der Aktivrente eine steuerliche Sonderregelung für bestimmte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie ist keine Rentenart und verändert die rentenrechtlichen Regeln zum Rentenbezug nicht.

Altersrente und Erwerbsminderungsrente unterscheiden

Die Regeln für eine Beschäftigung neben einer Altersrente dürfen nicht auf eine Erwerbsminderungsrente übertragen werden. Während Altersrenten seit 2023 ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mit einer Beschäftigung verbunden werden können, gelten bei Erwerbsminderungsrenten weiterhin besondere Grenzen und Anforderungen.

Altersrente

Bei Altersrenten führt die Höhe des Arbeitsverdienstes seit 2023 nicht mehr zu einer rentenrechtlichen Kürzung wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze.

Erwerbsminderungsrente

Bei Renten wegen Erwerbsminderung bestehen weiterhin dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Zusätzlich muss eine Beschäftigung mit dem für die Rente festgestellten Leistungsvermögen vereinbar sein.

Andere Rechtsbereiche

Steuerrecht, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitsrecht sind von den rentenrechtlichen Regeln getrennt zu betrachten.

Die unterschiedlichen Grenzen und ihre Bedeutung werden unter
Hinzuverdienstgrenze
näher dargestellt.

Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Welche Beiträge bei einer Beschäftigung entstehen und wann zusätzliche Beiträge eine Altersrente erhöhen, richtet sich nach Rentenart, Alter, Beschäftigung und den gesetzlichen Voraussetzungen.

FAQ – Häufige Fragen

Kann man trotz Altersrente weiterarbeiten?

Ja. Eine Beschäftigung kann mit einer Altersrente verbunden werden. Seit dem 1. Januar 2023 bestehen bei Altersrenten keine rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr.

Erhöht Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze die Rente?

Das kann der Fall sein. Wird die Altersrente noch nicht in Anspruch genommen, können ein Zuschlag von 0,5 Prozent je Monat des späteren Rentenbeginns und weitere Beitragszeiten die spätere Rente erhöhen. Bei bereits laufender Vollrente kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden, damit weitere Beiträge rentensteigernd wirken.

Gelten die gleichen Regeln bei einer Erwerbsminderungsrente?

Nein. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Außerdem muss eine Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden.

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