Gesetzliche Rente · Hinzuverdienst
Weiterarbeiten – Beschäftigung neben und nach der Altersrente
Eine Beschäftigung kann vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit einer Altersrente verbunden werden. Welche rentenrechtlichen Folgen entstehen, hängt davon ab, ob bereits eine Altersrente bezogen wird, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist und ob weiterhin eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
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Weiterarbeiten neben einer Altersrente
Eine Beschäftigung und der Bezug einer Altersrente schließen sich nicht aus. Seit dem 1. Januar 2023 bestehen bei Altersrenten keine rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Dies gilt auch für vorgezogene Altersrenten.
Ein Arbeitsverdienst führt deshalb bei einer Altersrente nicht allein wegen seiner Höhe zu einer Kürzung der Rente. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen der Beschäftigung sind davon zu unterscheiden.
Vorgezogene Altersrente
Auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente gearbeitet und hinzuverdient werden. Eine frühere Inanspruchnahme der Altersrente kann jedoch mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden sein.
Regelaltersrente
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Beschäftigung ebenfalls fortgesetzt oder neu aufgenommen werden.
Keine Altersrenten-Grenze
Die frühere Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeitarten finden Sie unter
Beitragszeiten-Arten.
Rentenbeiträge und zusätzliche Rentenansprüche
Ob aus einer fortgesetzten Beschäftigung weitere rentensteigernde Beiträge entstehen, hängt insbesondere davon ab, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde und ob eine Vollrente wegen Alters bezogen wird.
Vor der Regelaltersgrenze
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und daneben rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese zusätzlichen Beiträge werden bei der Altersrente spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Nach der Regelaltersgrenze
Wer nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist in einer Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil, dieser erhöht allein jedoch nicht die Rente.
Verzicht auf Versicherungsfreiheit
Beschäftigte können nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann werden auch eigene Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Rente erhöhen.
Bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit werden die zusätzlichen Beiträge bei einer bereits laufenden Altersrente jeweils nach den gesetzlichen Regelungen rentensteigernd berücksichtigt.
Wie sich zusätzliche Entgeltpunkte auf die Rentenberechnung auswirken, wird unter
Rentenpunkte
beschrieben.
Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze
Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze muss eine Altersrente nicht sofort in Anspruch genommen werden. Wird der Rentenbeginn aufgeschoben und weiterhin rentenversicherungspflichtig gearbeitet, können sich sowohl zusätzliche Beiträge als auch Zuschläge wegen des späteren Rentenbeginns auf die spätere Altersrente auswirken.
Rentenbeginn aufschieben
Wird die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat des späteren Rentenbeginns um 0,5 Prozent.
Weitere Beiträge
Eine fortgesetzte versicherungspflichtige Beschäftigung kann zusätzlich weitere Entgeltpunkte erzeugen und damit die spätere Altersrente erhöhen.
Rente bereits beziehen
Auch bei bereits laufender Altersrente kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit eine weitere Rentensteigerung erreicht werden.
Wird der Rentenbeginn nach Erreichen der Regelaltersgrenze zwölf Monate aufgeschoben, ergibt sich aus dem Zugangsfaktor ein Zuschlag von 6 Prozent. Hinzukommen können die Auswirkungen der in dieser Zeit weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.
Weitere Informationen zum Zeitpunkt einer Altersrente finden Sie unter
Rentenbeginn.
Seit 2026 besteht außerdem mit der Aktivrente eine steuerliche Sonderregelung für bestimmte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie ist keine Rentenart und verändert die rentenrechtlichen Regeln zum Rentenbezug nicht.
Altersrente und Erwerbsminderungsrente unterscheiden
Die Regeln für eine Beschäftigung neben einer Altersrente dürfen nicht auf eine Erwerbsminderungsrente übertragen werden. Während Altersrenten seit 2023 ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mit einer Beschäftigung verbunden werden können, gelten bei Erwerbsminderungsrenten weiterhin besondere Grenzen und Anforderungen.
Altersrente
Bei Altersrenten führt die Höhe des Arbeitsverdienstes seit 2023 nicht mehr zu einer rentenrechtlichen Kürzung wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze.
Erwerbsminderungsrente
Bei Renten wegen Erwerbsminderung bestehen weiterhin dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Zusätzlich muss eine Beschäftigung mit dem für die Rente festgestellten Leistungsvermögen vereinbar sein.
Andere Rechtsbereiche
Steuerrecht, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitsrecht sind von den rentenrechtlichen Regeln getrennt zu betrachten.
Die unterschiedlichen Grenzen und ihre Bedeutung werden unter
Hinzuverdienstgrenze
näher dargestellt.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Welche Beiträge bei einer Beschäftigung entstehen und wann zusätzliche Beiträge eine Altersrente erhöhen, richtet sich nach Rentenart, Alter, Beschäftigung und den gesetzlichen Voraussetzungen.
FAQ – Häufige Fragen
Kann man trotz Altersrente weiterarbeiten?
Ja. Eine Beschäftigung kann mit einer Altersrente verbunden werden. Seit dem 1. Januar 2023 bestehen bei Altersrenten keine rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Erhöht Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze die Rente?
Das kann der Fall sein. Wird die Altersrente noch nicht in Anspruch genommen, können ein Zuschlag von 0,5 Prozent je Monat des späteren Rentenbeginns und weitere Beitragszeiten die spätere Rente erhöhen. Bei bereits laufender Vollrente kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden, damit weitere Beiträge rentensteigernd wirken.
Gelten die gleichen Regeln bei einer Erwerbsminderungsrente?
Nein. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Außerdem muss eine Beschäftigung innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden.