Kindererziehung

Was sind Kindererziehungszeiten?

Kindererziehungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten für die Erziehung eines Kindes. Sie werden dem erziehenden Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten zugeordnet.

Dadurch können Kindererziehungszeiten sowohl zum Erwerb eines Rentenanspruchs beitragen als auch die spätere Rentenhöhe beeinflussen. Eine eigene Beitragszahlung des erziehenden Elternteils ist für diese Kindererziehungszeit nicht erforderlich.

Pflichtbeitragszeit

Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt.

Entgeltpunkte

Für anerkannte Kindererziehungszeiten werden nach den gesetzlichen Bewertungsregeln Entgeltpunkte berücksichtigt.

Erwerbstätigkeit

Kindererziehungszeiten können auch mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentreffen. Für die rentenrechtliche Bewertung gelten dabei die gesetzlichen Berechnungsgrenzen.

Weitere Grundlagen zur Einordnung dieser Zeiten finden Sie unter
Beitragszeiten-Arten.

Dauer und Mütterrente III

Die Dauer der anrechenbaren Kindererziehungszeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Geburtsdatum des Kindes.

Ab 1992 geborene Kinder

Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bis zu 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

Vor 1992 geborene Kinder

Bis Ende 2026 können für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

Ab 1. Januar 2027

Mit der Mütterrente III wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu 36 Kalendermonate erweitert. Damit werden die Erziehungszeiten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes auf bis zu drei Jahre angeglichen.

Aktueller Übergang:
Die Erweiterung für vor 1992 geborene Kinder gilt ab 1. Januar 2027. Bei bestehenden Renten ist die technische Auszahlung der zusätzlichen Leistung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ab 2028 vorgesehen und erfolgt rückwirkend für die Zeit ab Januar 2027.

Die sogenannte Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart. Der Begriff bezeichnet die zusätzliche rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder.

Wie Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, wird unter
Entgeltpunkte-Berechnung
näher beschrieben.

Zuordnung und Berücksichtigungszeiten

Kindererziehungszeiten werden für denselben Zeitraum nur einem Elternteil zugeordnet. Entscheidend ist zunächst, welcher Elternteil das Kind tatsächlich beziehungsweise überwiegend erzogen hat.

Bei gemeinsamer Erziehung können Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet wird. Eine solche Erklärung wirkt für die Zukunft und kann höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden.

Überwiegende Erziehung

Erzieht ein Elternteil das Kind überwiegend, wird die Kindererziehungszeit diesem Elternteil zugeordnet.

Gemeinsame Erziehung

Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern die Zuordnung durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen. Ohne eine solche Erklärung gelten die gesetzlichen Zuordnungsregeln.

Berücksichtigungszeit

Neben der Kindererziehungszeit kann die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr als Berücksichtigungszeit anerkannt werden.

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten sind damit zwei unterschiedliche rentenrechtliche Zeitarten. Die Berücksichtigungszeit bis zum zehnten Geburtstag führt nicht automatisch zu denselben Entgeltpunkten wie eine Kindererziehungszeit, kann aber für andere rentenrechtliche Voraussetzungen von Bedeutung sein.

Auswirkungen auf Wartezeiten und Rentenberechnung

Kindererziehungszeiten können sowohl die Wartezeiten als auch die Höhe einer gesetzlichen Rente beeinflussen. Ihre Wirkung hängt davon ab, welche Rentenart und welche Mindestversicherungszeit betrachtet werden.

Allgemeine Wartezeit

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und können deshalb auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren angerechnet werden.

35 Jahre

Bei der Wartezeit von 35 Jahren können sowohl Kindererziehungszeiten als auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung berücksichtigt werden.

45 Jahre

Auch Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können nach den gesetzlichen Vorgaben für die Wartezeit von 45 Jahren von Bedeutung sein.

Rentenhöhe

Die Bewertung von Kindererziehungszeiten mit Entgeltpunkten kann den späteren monatlichen Rentenbetrag erhöhen.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Mindestversicherungszeiten finden Sie unter
Wartezeiten.

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto gespeichert. Sind sie dort noch nicht oder nicht vollständig erfasst, können sie im Rahmen einer
Kontenklärung
festgestellt werden.

Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten angerechnet werden, welchem Elternteil sie zugeordnet werden und wie sie sich auf einen Rentenanspruch auswirken, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Versicherungsverlauf.

FAQ – Häufige Fragen

Wie viele Jahre Kindererziehungszeit werden angerechnet?

Für ab 1992 geborene Kinder können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es bis Ende 2026 bis zu zweieinhalb Jahre. Ab 1. Januar 2027 wird auch dieser Zeitraum auf bis zu drei Jahre erweitert.

Sind Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten dasselbe?

Nein. Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und werden für die ersten Lebensjahre eines Kindes berücksichtigt. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes reichen und haben eine andere rentenrechtliche Funktion.

Werden Kindererziehungszeiten automatisch im Rentenkonto gespeichert?

Nein. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten müssen im Versicherungskonto festgestellt werden. Sind sie noch nicht gespeichert, können sie im Rahmen einer Kontenklärung geltend gemacht werden.

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