Gesetzliche Rente · Wartezeiten
Wartezeit 35 Jahre – Mindestversicherungszeit und anrechenbare Zeiten
Die Wartezeit von 35 Jahren ist eine gesetzliche Mindestversicherungszeit. Sie ist insbesondere für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Bedeutung. Für ihre Erfüllung werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt.
Ergänzende Informationen zu Versicherungen und Vorsorgethemen finden Sie auf Kosten-Versicherung.de.
Was bedeutet die Wartezeit von 35 Jahren?
Die Wartezeit von 35 Jahren entspricht 420 Kalendermonaten mit anrechenbaren Zeiten. Diese Monate müssen nicht aus einer durchgehenden Beschäftigung stammen und müssen auch nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.
Entscheidend ist die Summe der Monate, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die 35-jährige Wartezeit angerechnet werden.
35 Jahre
Die Wartezeit entspricht insgesamt 420 anrechenbaren Kalendermonaten.
Keine lückenlose Beschäftigung
Die erforderlichen Monate können sich aus unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten zusammensetzen.
Versicherungsverlauf
Die anrechenbaren Zeiten ergeben sich aus dem Versicherungskonto und den dort gespeicherten rentenrechtlichen Daten.
Welche Zeiten zählen zu den 35 Jahren?
Für die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.
Beitragszeiten
Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
Anrechnungszeiten
Auch gesetzlich anerkannte Anrechnungszeiten können berücksichtigt werden, beispielsweise bestimmte Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit oder schulischen Ausbildung.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten, insbesondere wegen Kindererziehung und unter bestimmten Voraussetzungen wegen Pflege, können ebenfalls zählen.
Weitere Wartezeitmonate
Auch zusätzliche Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder bestimmten geringfügigen Beschäftigungen können berücksichtigt werden.
Weitere Grundlagen zu den unterschiedlichen Zeitarten finden Sie unter
Beitragszeiten-Arten.
Informationen zu rentenrechtlichen Zeiten wegen Kindererziehung finden Sie unter
Kindererziehung.
Für welche Altersrenten sind 35 Jahre wichtig?
Die Wartezeit von 35 Jahren ist insbesondere Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Langjährig Versicherte
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Sie kann frühestens ab 63 Jahren mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Jahrgang 1964 und jünger
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte bei 67 Jahren.
Schwerbehinderte Menschen
Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Zusätzlich müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen dieser Rentenart erfüllt sein.
Weitere Informationen zu einem möglichen Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze finden Sie unter
Frührente.
Unterschied zur Wartezeit von 45 Jahren
Die Wartezeit von 35 Jahren unterscheidet sich deutlich von der Wartezeit von 45 Jahren. Für die 35-jährige Wartezeit können alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden. Bei der 45-jährigen Wartezeit gilt dagegen ein engerer gesetzlicher Katalog an anrechenbaren Zeiten.
35 Jahre
Alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten können für diese Wartezeit berücksichtigt werden.
45 Jahre
Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen nur die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Zeiten. Bestimmte Anrechnungszeiten sind ausgeschlossen.
Rentenbeginn
Die erfüllte Wartezeit allein bestimmt noch nicht den Rentenbeginn. Zusätzlich müssen die Altersgrenze und die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Altersrente erfüllt sein.
Die besonderen Regeln der längeren Mindestversicherungszeit werden unter
Wartezeit 45 Jahre
näher dargestellt.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob eine bestimmte Zeit für die Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt wird und welche Altersrente in Betracht kommt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten.
FAQ – Häufige Fragen
Müssen die 35 Versicherungsjahre zusammenhängend sein?
Nein. Entscheidend ist die Summe der anrechenbaren Kalendermonate. Die Zeiten müssen weder aus einer durchgehenden Beschäftigung stammen noch unmittelbar aufeinanderfolgen.
Welche Zeiten zählen zur Wartezeit von 35 Jahren?
Für die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.
Kann man mit 35 Versicherungsjahren mit 63 in Rente gehen?
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann frühestens ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Ein vorzeitiger Beginn führt zu dauerhaften Abschlägen. Die Höhe hängt vom Abstand zur jeweiligen abschlagsfreien Altersgrenze ab.