Erwerbsminderungsrente

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Eine Erwerbsminderungsrente kann in Betracht kommen, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch eingeschränkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie viele Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich ist.

Volle Erwerbsminderung

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gearbeitet werden kann.

Teilweise Erwerbsminderung

Teilweise Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn das Leistungsvermögen bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich liegt.

Sechs Stunden oder mehr

Besteht ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich, liegt grundsätzlich keine Erwerbsminderung im Sinne dieser zeitlichen Leistungsgrenzen vor.

Grundsätzlich steht dabei nicht allein der zuletzt ausgeübte Beruf im Mittelpunkt, sondern das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können jedoch besondere Regelungen zum Berufsschutz gelten.

Medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen gesundheitliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen zusammentreffen. Eine gesundheitliche Einschränkung allein begründet daher nicht automatisch einen Rentenanspruch.

Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehören insbesondere:

  • eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Erwerbsvermögens
  • die allgemeine Wartezeit von grundsätzlich fünf Jahren
  • grundsätzlich mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
  • die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen

Für bestimmte Versicherungsverläufe bestehen gesetzliche Sonder- und Ausnahmeregelungen. Deshalb können die allgemeinen Voraussetzungen nicht ohne Prüfung auf jeden Versicherungsverlauf übertragen werden.

Weitere Grundlagen werden auf der Seite
Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
behandelt.

Begutachtung und Prognose

Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit werden medizinische Unterlagen ausgewertet. Dazu können beispielsweise Befundberichte behandelnder Ärzte, Krankenhaus- oder Rehabilitationsberichte und weitere medizinische Unterlagen gehören. Bei Bedarf können zusätzliche Untersuchungen oder Gutachten veranlasst werden.

Entscheidend ist nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Diagnose. Beurteilt wird vielmehr, welche Auswirkungen gesundheitliche Einschränkungen auf das verbliebene Leistungsvermögen haben.

Medizinische Unterlagen

Diagnosen, Befunde, Behandlungsverläufe und funktionelle Einschränkungen können Bestandteil der medizinischen Bewertung sein.

Leistungsvermögen

Beurteilt wird insbesondere, in welchem zeitlichen Umfang und unter welchen Bedingungen eine Erwerbstätigkeit noch möglich ist.

Prognose

Auch die voraussichtliche Dauer der gesundheitlichen Einschränkung spielt für die rentenrechtliche Bewertung und eine mögliche Befristung eine Rolle.

Weitere Informationen zum medizinischen Verfahren finden Sie unter
Begutachtung.

Die zeitliche Bewertung gesundheitlicher Einschränkungen wird unter
Prognosezeitraum
näher behandelt.

Antrag, Rehabilitation und Rentenleistung

Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht allein aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung gezahlt. Das Verfahren setzt grundsätzlich einen Antrag und die Prüfung der medizinischen sowie versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt zudem der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Vor einer Rentenleistung wird deshalb geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann.

Antrag

Mit dem Rentenantrag beginnt die Prüfung der für die Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Voraussetzungen und Unterlagen.

Zum Antrag →

Rehabilitation

Geeignete Rehabilitationsleistungen haben grundsätzlich Vorrang, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann.

Rentenleistung

Ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente geleistet werden kann und wie hoch sie ausfällt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem individuellen Versicherungsverlauf ab.

Erwerbsminderungsrenten können befristet oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch unbefristet geleistet werden. Die voraussichtliche Entwicklung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist dabei von Bedeutung.

Die Inhalte auf Rente-67.de dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Ob im konkreten Versicherungsverlauf eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt und ein Rentenanspruch besteht, wird anhand der jeweiligen medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft.

FAQ – Häufige Fragen

Wann liegt volle oder teilweise Erwerbsminderung vor?

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.

Wird bei der Erwerbsminderungsrente nur der bisherige Beruf betrachtet?

Grundsätzlich wird das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können besondere Regelungen zur teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten.

Reicht eine ärztliche Diagnose für eine Erwerbsminderungsrente aus?

Nein. Maßgeblich ist nicht allein eine Diagnose. Entscheidend sind insbesondere die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf das Erwerbsvermögen sowie die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

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