Begutachtung

Welche Aufgabe hat die Begutachtung?

Bei der Prüfung einer Erwerbsminderungsrente steht die Frage im Mittelpunkt, in welchem Umfang eine versicherte Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch erwerbstätig sein kann.

Eine medizinische Diagnose allein entscheidet deshalb nicht über einen Rentenanspruch. Maßgeblich sind die daraus entstehenden funktionellen Einschränkungen und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben.

Gesundheitszustand

Diagnosen, Krankheitsverlauf, Behandlungen und vorhandene medizinische Befunde bilden einen Teil der sozialmedizinischen Beurteilung.

Funktionelle Auswirkungen

Entscheidend ist, welche körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen aus den Gesundheitsstörungen für eine Erwerbstätigkeit entstehen.

Leistungsvermögen

Aus den medizinischen Feststellungen wird abgeleitet, welche Tätigkeiten noch möglich sind und in welchem zeitlichen Umfang gearbeitet werden kann.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung werden unter
Erwerbsminderungsrente
näher beschrieben.

Wie läuft die medizinische Prüfung ab?

Für die medizinische Prüfung werden zunächst die verfügbaren Unterlagen ausgewertet. Dazu können Befundberichte behandelnder Ärzte, Krankenhausberichte, Reha-Entlassungsberichte und bereits vorhandene Gutachten gehören.

Reichen die vorhandenen Informationen für die sozialmedizinische Beurteilung nicht aus, können weitere Befundberichte, fachärztliche Gutachten oder eine persönliche ärztliche beziehungsweise psychologische Untersuchung veranlasst werden.

Vorhandene Unterlagen

Bereits vorliegende medizinische Befunde und Berichte können für die Prüfung herangezogen werden.

Weitere Ermittlungen

Bei offenen medizinischen Fragen können zusätzliche Befundberichte oder Gutachten angefordert werden.

Persönliche Untersuchung

Eine persönliche Untersuchung kann erforderlich werden, ist aber nicht automatisch Bestandteil jedes Verfahrens.

Welche Angaben und Unterlagen für das Rentenverfahren benötigt werden können, wird unter
Antrag
beschrieben.

Wie wird das Leistungsvermögen bewertet?

Bei der Erwerbsminderungsrente wird beurteilt, wie viele Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich ist.

Unter drei Stunden

Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt das medizinische Leistungskriterium für eine volle Erwerbsminderung.

Drei bis unter sechs Stunden

Ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich entspricht dem medizinischen Leistungskriterium einer teilweisen Erwerbsminderung.

Mindestens sechs Stunden

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach dem zeitlichen Leistungskriterium nicht als erwerbsgemindert.

Neben dem zeitlichen Umfang werden auch qualitative Einschränkungen betrachtet. Dazu können beispielsweise Anforderungen an Arbeitsschwere, Körperhaltung, Bewegungsabläufe, Konzentration oder Arbeitsorganisation gehören.

Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht automatisch mit Erwerbsminderung gleichzusetzen. Arbeitsunfähigkeit und rentenrechtliches Leistungsvermögen beruhen auf unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben.

Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, kann bei teilweiser Erwerbsminderung zusätzlich der besondere Berufsschutz nach den gesetzlichen Vorschriften eine Rolle spielen.

Wie die voraussichtliche Dauer einer Leistungsminderung berücksichtigt wird, wird unter
Prognosezeitraum
näher erläutert.

Welche Bedeutung hat das Gutachten für die Entscheidung?

Eine sozialmedizinische Begutachtung oder ärztliche Stellungnahme ist eine fachliche Grundlage für das Rentenverfahren. Sie beantwortet medizinische und sozialmedizinische Fragen zum Leistungsvermögen, entscheidet aber nicht selbst über den Rentenanspruch.

Die Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Dabei werden neben der medizinischen Beurteilung auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs geprüft.

Medizinische Beurteilung

Sie beschreibt insbesondere die gesundheitlich bedingten Einschränkungen und das daraus abgeleitete Leistungsvermögen.

Versicherungsrechtliche Prüfung

Zusätzlich müssen die für die jeweilige Erwerbsminderungsrente erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Rentenentscheidung

Über Bewilligung, Ablehnung, Rentenart und gegebenenfalls Befristung entscheidet der Rentenversicherungsträger auf Grundlage des gesamten Verfahrens.

Weitere Informationen zu den medizinischen und versicherungsrechtlichen Bedingungen finden Sie unter
Voraussetzungen.

Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Welche medizinischen Unterlagen oder Untersuchungen in einem konkreten Rentenverfahren erforderlich sind und wie das Leistungsvermögen bewertet wird, hängt von den vorhandenen Befunden und den Umständen des jeweiligen Verfahrens ab.

FAQ – Häufige Fragen

Ist bei jedem Antrag eine persönliche Begutachtung erforderlich?

Nein. Die Rentenversicherung prüft zunächst die verfügbaren medizinischen Unterlagen. Reichen diese für eine Beurteilung nicht aus, können weitere Gutachten oder Untersuchungen erforderlich werden.

Entscheidet eine Diagnose über die Erwerbsminderungsrente?

Nein. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern welche gesundheitlich bedingten Einschränkungen bestehen und wie sie sich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auswirken.

Entscheidet der Gutachter über die Rente?

Nein. Die medizinische oder sozialmedizinische Beurteilung liefert eine fachliche Grundlage. Die Entscheidung über den Rentenanspruch trifft der zuständige Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Voraussetzungen.

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