Gesetzliche Rente · Frührente
Abschläge bei der Rente – vorzeitiger Rentenbeginn und Zugangsfaktor
Abschläge können entstehen, wenn eine Altersrente vor der für diese Rentenart maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Bei vorzeitig bezogenen Altersrenten werden sie über den Zugangsfaktor berücksichtigt und mindern die Rentenhöhe dauerhaft. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme und kann insgesamt bis zu 14,4 Prozent erreichen.
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Was sind Rentenabschläge?
Rentenabschläge sind Minderungen der Rentenhöhe, die bei bestimmten Altersrenten mit einem vorzeitigen Rentenbeginn verbunden sein können. Rentenrechtlich werden sie über den Zugangsfaktor berücksichtigt.
Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang die erworbenen Entgeltpunkte als persönliche Entgeltpunkte in die Berechnung des monatlichen Rentenbetrags eingehen.
Vorzeitiger Beginn
Wird eine dafür vorgesehene Altersrente vor ihrer abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen, vermindert sich der Zugangsfaktor.
Rentenart
Nicht jede Altersrente kann vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Für die verschiedenen Altersrenten gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Dauerhafte Wirkung
Ein Abschlag bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente bleibt dauerhaft bestehen und entfällt nicht beim späteren Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze.
Bei welchen Altersrenten können Abschläge entstehen?
Ob eine Altersrente vorzeitig bezogen werden kann und dabei Abschläge entstehen, richtet sich nach der jeweiligen Rentenart.
Langjährig Versicherte
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bei erfüllten Voraussetzungen vor ihrer abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Der frühere Beginn ist mit dauerhaften Abschlägen verbunden.
Schwerbehinderte Menschen
Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen ein früherer Rentenbeginn mit Abschlägen möglich.
Besonders langjährig Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht noch früher gegen Abschläge in Anspruch genommen werden. Für diese Rentenart muss die vorgesehene Altersgrenze erreicht sein.
Weitere Informationen zu Altersrenten vor der Regelaltersgrenze finden Sie unter
Frührente.
Die besonderen Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen werden unter
Schwerbehinderung
beschrieben.
Wie werden Abschläge berechnet?
Bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente vermindert sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns um 0,003. Das entspricht einer Rentenminderung von 0,3 Prozent je Monat.
0,3 Prozent Abschlag je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der Abschlag kann bei Altersrenten insgesamt höchstens 14,4 Prozent betragen. Je nach Rentenart und möglichem Vorziehungszeitraum kann der tatsächlich mögliche Höchstabschlag darunter liegen.
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann der vorzeitige Rentenbeginn zu einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent führen. Entscheidend ist die Zahl der Monate zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und der für diese Altersrente maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze.
Je Monat
Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme werden 0,3 Prozent berücksichtigt.
Höchstens 14,4 Prozent
Der Abschlag bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente ist insgesamt auf höchstens 14,4 Prozent begrenzt.
Dauerhafte Minderung
Der bei Rentenbeginn festgestellte Abschlag bleibt für die weitere Rentenbezugsdauer bestehen.
Wie der Zugangsfaktor mit Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert zusammenwirkt, wird unter
Rentenberechnung
näher dargestellt.
Rentenart und Rentenbeginn unterscheiden
Abschläge dürfen nicht pauschal mit jedem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, welche Altersrente in Anspruch genommen wird, welche Altersgrenze für diese Rentenart gilt und wie weit der Rentenbeginn vorgezogen werden kann.
Langjährig Versicherte
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann der Abschlag bei entsprechend frühem Rentenbeginn bis zu 14,4 Prozent erreichen.
Schwerbehinderung
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ebenfalls ein vorzeitiger Beginn mit Abschlägen möglich. Aufgrund der besonderen Altersgrenzen kann der mögliche Höchstabschlag niedriger liegen.
45 Jahre Wartezeit
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird bei Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze ohne Abschläge gezahlt und kann nicht noch früher gegen Abschläge begonnen werden.
Auch bei Renten wegen Erwerbsminderung kann der Zugangsfaktor die Rentenhöhe beeinflussen. Für diese Renten gelten jedoch eigene Berechnungsvorschriften und Altersgrenzen, die von den Regeln für vorgezogene Altersrenten zu unterscheiden sind.
Für bestimmte vorgezogene Altersrenten besteht außerdem die gesetzliche Möglichkeit, eine voraussichtliche Rentenminderung durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise auszugleichen.
Weitere Informationen zur zeitlichen Einordnung einer Altersrente finden Sie unter
Rentenbeginn.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen werden kann und welcher Abschlag entsteht, richtet sich nach der Rentenart, dem Geburtsjahr, dem Rentenbeginn und den gesetzlichen Voraussetzungen.
FAQ – Häufige Fragen
Wie hoch sind Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente?
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Insgesamt kann der Abschlag bei Altersrenten höchstens 14,4 Prozent betragen. Je nach Rentenart kann der mögliche Höchstabschlag niedriger sein.
Verschwindet der Abschlag später wieder?
Nein. Ein Abschlag aus einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente bleibt dauerhaft bestehen und entfällt nicht mit dem späteren Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze.
Kann jede Altersrente früher mit Abschlägen begonnen werden?
Nein. Ob ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich ist, hängt von der jeweiligen Altersrente ab. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann beispielsweise nicht noch früher gegen Abschläge bezogen werden.