Gesetzliche Rente · Frührente
Schwerbehinderung – Altersrente, Wartezeit und Rentenbeginn
Eine anerkannte Schwerbehinderung kann für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Bedeutung sein. Für diese Rentenart müssen neben der Schwerbehinderung eine Wartezeit von 35 Jahren und die jeweils maßgebliche Altersgrenze erfüllt sein. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von einer Rente wegen Erwerbsminderung zu unterscheiden.
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Schwerbehinderung und Altersrente
Für schwerbehinderte Versicherte sieht die gesetzliche Rentenversicherung eine eigene Altersrente vor. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht bei erfüllten Voraussetzungen einen Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei Beginn der Altersrente muss die Schwerbehinderung im sozialrechtlichen Sinne anerkannt sein.
Schwerbehinderung
Für diese Altersrente muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen.
Wartezeit
Zusätzlich ist eine rentenrechtliche Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.
Altersgrenze
Der mögliche Rentenbeginn richtet sich nach der für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht mit einer
Erwerbsminderungsrente
gleichzusetzen. Für beide Rentenarten gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Grad der Behinderung und Anerkennung
Schwerbehindert im Sinne des Sozialrechts sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss dieser Status bei Beginn der Altersrente vorliegen. Eine bloße Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei einem niedrigeren Grad der Behinderung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
GdB mindestens 50
Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 voraus.
Anerkennung bei Rentenbeginn
Für diese Altersrente ist entscheidend, dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Rente anerkannt ist.
Gleichstellung
Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem niedrigeren Grad der Behinderung ersetzt die erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft für diese Altersrente nicht.
Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Beginn einer bereits bewilligten Altersrente weg, führt dies nicht allein deshalb zum Wegfall dieser Altersrente.
Wartezeit von 35 Jahren
Neben der anerkannten Schwerbehinderung muss für diese Altersrente eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Dabei müssen die Versicherungszeiten nicht aus einer durchgehenden Beschäftigung bestehen.
Für die 35-jährige Wartezeit können unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören neben Beitragszeiten auch weitere gesetzlich anrechenbare Zeiten.
Beitragszeiten
Zeiten mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen können für die Wartezeit berücksichtigt werden.
Weitere Zeiten
Auch bestimmte beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten können zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit beitragen.
Versicherungskonto
Die Prüfung der Wartezeit erfolgt anhand der im Versicherungskonto festgestellten rentenrechtlichen Zeiten.
Welche Zeiten für diese Mindestversicherungszeit zählen, wird unter
Wartezeit 35 Jahre
näher beschrieben.
Rentenbeginn und Abschläge
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat eigene Altersgrenzen. Welcher Rentenbeginn möglich ist, richtet sich insbesondere nach dem Geburtsjahr.
Dabei wird zwischen einem Rentenbeginn ohne Abschläge und einer früheren Inanspruchnahme mit dauerhaften Abschlägen unterschieden. Für ältere Geburtsjahrgänge bestehen Übergangsregelungen.
Ohne Abschläge
Wird die für diese Rentenart maßgebliche Altersgrenze erreicht, kann die Altersrente bei erfüllten Voraussetzungen ohne Abschläge beginnen.
Früherer Beginn
Eine frühere Inanspruchnahme ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen möglich und führt zu dauerhaften Rentenabschlägen.
Geburtsjahr
Für verschiedene Geburtsjahrgänge gelten unterschiedliche Altersgrenzen und Übergangsregelungen.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen eines vorgezogenen Rentenbeginns finden Sie unter
Abschläge.
Eine Übersicht zu den jahrgangsabhängigen Altersgrenzen finden Sie unter
Rentenjahrgänge.
Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt sind und welcher Rentenbeginn möglich ist, richtet sich nach dem anerkannten Schwerbehindertenstatus, den Versicherungszeiten, dem Geburtsjahr und den gesetzlichen Vorschriften.
FAQ – Häufige Fragen
Welcher Grad der Behinderung ist für diese Altersrente erforderlich?
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen.
Welche Wartezeit ist erforderlich?
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Für diese Wartezeit können unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden.
Ist Schwerbehinderung dasselbe wie Erwerbsminderung?
Nein. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Ein anerkannter Grad der Behinderung führt deshalb nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente und eine Erwerbsminderung nicht automatisch zu einer Schwerbehinderung.