Schwerbehinderung

Begriff und rechtlicher Bezug im Rentensystem

Im rentenrechtlichen Kontext bezeichnet Schwerbehinderung einen Status, der auf Grundlage sozialrechtlicher Regelungen festgestellt wird. Er ist von anderen rentenrechtlichen Tatbeständen, wie etwa der Erwerbsminderung, klar zu unterscheiden. Die bloße gesundheitliche Einschränkung ist für sich genommen nicht maßgeblich, sondern ausschließlich die formale Anerkennung nach den einschlägigen Vorschriften.

Eine Schwerbehinderung kann für bestimmte Rentenarten relevant sein, sofern die jeweils vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Grad der Behinderung und formale Feststellung

Für rentenrechtliche Regelungen ist ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung (GdB) maßgeblich. Eine Schwerbehinderung liegt im sozialrechtlichen Sinne regelmäßig dann vor, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Feststellung erfolgt durch die zuständige Behörde und wird in einem entsprechenden Bescheid dokumentiert.

Entscheidend ist nicht allein das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, sondern der rechtlich verbindliche Status zum jeweils relevanten Zeitpunkt.

Voraussetzungen

Versicherungszeiten und Wartezeit

Für bestimmte Altersrenten im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung ist eine festgelegte Wartezeit vorgesehen. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Wartezeit von 35 Jahren. Welche Zeiten auf diese Wartezeit angerechnet werden können, ist gesetzlich geregelt.

Grundlage der Prüfung ist der Versicherungsverlauf, in dem Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und weitere rentenrechtliche Zeiten erfasst sind. Unvollständige oder ungeklärte Zeiten können die Einordnung beeinflussen.

Wartezeiten
Kontenklärung

Rentenbeginn und altersabhängige Regelungen

Der mögliche Rentenbeginn bei einer Schwerbehinderung richtet sich nach den jeweils geltenden Altersgrenzen. Diese Altersgrenzen sind abhängig vom Geburtsjahrgang und wurden im Rahmen gesetzlicher Anpassungen stufenweise angehoben.

Je nach Rentenbeginn können rentenrechtliche Abschläge vorgesehen sein. Ob und in welchem Umfang solche Abschläge Anwendung finden, ergibt sich ausschließlich aus den gesetzlichen Regelungen zur jeweiligen Rentenart.

Regelaltersgrenze
Abschläge

FAQ – Häufige Fragen

Wann liegt rentenrechtlich eine Schwerbehinderung vor?

Eine Schwerbehinderung liegt rentenrechtlich dann vor, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 amtlich festgestellt wurde. Maßgeblich ist der formale Bescheid der zuständigen Behörde.

Welche Wartezeit ist bei Schwerbehinderung vorgesehen?

Für bestimmte Altersrenten im Zusammenhang mit Schwerbehinderung ist regelmäßig eine Wartezeit von 35 Jahren vorgesehen. Die Anrechnung einzelner Zeiten ist gesetzlich definiert.

Hat eine Schwerbehinderung automatisch Einfluss auf die Rentenhöhe?

Eine Schwerbehinderung wirkt sich nicht automatisch auf die Rentenhöhe aus. Maßgeblich sind Rentenart, Versicherungszeiten, Entgeltpunkte sowie die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen.

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