Wartezeit-45-Jahre

Einordnung der Wartezeit von 45 Jahren

Die Wartezeit von 45 Jahren bezeichnet eine gesetzlich festgelegte Mindestversicherungszeit für besonders langjährig Versicherte. Maßgeblich ist die Summe der anrechenbaren Zeiten im Versicherungsverlauf, nicht eine durchgehende Beschäftigung.

Anrechenbare Zeiten

Zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit können unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Ob Zeiten angerechnet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

  • Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
  • Zeiten der Kindererziehung und Pflege
  • Bestimmte Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen

Beitragszeiten-Arten
Kindererziehung

Zeiten mit eingeschränkter oder keiner Anrechnung

Nicht alle Zeiten, die im Rentenkonto erfasst sind, zählen vollständig zur 45-jährigen Wartezeit. Einige Zeiträume werden nur eingeschränkt oder gar nicht berücksichtigt.

  • Bestimmte beitragsfreie Zeiten
  • Zeiten ohne Beitragszahlung
  • Freiwillige Beiträge in besonderen Konstellationen

Lücken
Kontenklärung

Abgrenzung zu anderen Wartezeiten

Neben der Wartezeit von 45 Jahren existieren weitere Mindestversicherungszeiten mit abweichenden Voraussetzungen. Diese gelten für andere Rentenarten und knüpfen an kürzere Versicherungsdauern an.

Welche Wartezeit im Einzelfall maßgeblich ist, ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung.

Wartezeit 5 Jahre
Wartezeit 35 Jahre

FAQ – Häufige Fragen

Was bedeutet die Wartezeit von 45 Jahren?

Sie bezeichnet eine Mindestversicherungszeit, die für bestimmte Rentenarten für besonders langjährig Versicherte erfüllt sein muss.

Müssen die 45 Jahre zusammenhängend erfüllt werden?

Nein. Entscheidend ist die Summe der anrechenbaren Zeiten im Versicherungsverlauf.

Wo wird die Wartezeit geprüft?

Die Prüfung erfolgt anhand des Rentenkontos und der gespeicherten Versicherungszeiten.

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