Wartezeit-45-Jahre

Was bedeutet die Wartezeit von 45 Jahren?

Die Wartezeit von 45 Jahren ist die erforderliche Mindestversicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für ihre Erfüllung werden die anrechenbaren Kalendermonate im Versicherungsverlauf zusammengerechnet.

Die 45 Jahre müssen nicht aus einer ununterbrochenen Beschäftigung bestehen. Entscheidend ist, ob die einzelnen Versicherungszeiten nach den gesetzlichen Vorschriften auf diese besondere Wartezeit angerechnet werden.

45 Jahre

Erforderlich sind insgesamt 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Kalendermonate.

Keine lückenlose Beschäftigung

Die anrechenbaren Monate können sich aus unterschiedlichen gesetzlich berücksichtigten Versicherungszeiten zusammensetzen.

Eigene Altersgrenze

Die erfüllte Wartezeit allein reicht nicht für den Rentenbeginn. Zusätzlich muss die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte erreicht sein.

Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren?

Für die Wartezeit von 45 Jahren werden nur bestimmte gesetzlich festgelegte Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sowie weitere ausdrücklich erfasste Zeiten.

Pflichtbeiträge

Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit werden auf die Wartezeit angerechnet.

Kindererziehung

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.

Pflege

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wartezeit berücksichtigt werden.

Entgeltersatzleistungen

Bestimmte Zeiten mit Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld können ebenfalls berücksichtigt werden.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge können angerechnet werden, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Ersatzzeiten

Auch gesetzlich anerkannte Ersatzzeiten können auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.

Weitere Grundlagen zu den unterschiedlichen Versicherungszeiten finden Sie unter
Beitragszeiten-Arten.

Zur rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten finden Sie weitere Informationen unter
Kindererziehung.

Welche Zeiten zählen nicht oder nur eingeschränkt?

Nicht jede rentenrechtliche Zeit wird auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Für einzelne Zeitarten bestehen Ausschlüsse oder besondere Voraussetzungen.

Schule und Studium

Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs zählen nicht zur Wartezeit von 45 Jahren.

Bürgergeld und Arbeitslosengeld II

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld werden nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.

Versorgungsausgleich

Zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting werden für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt.

Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn

Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nicht mit, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Damit unterscheidet sich die Wartezeit von 45 Jahren deutlich von der Wartezeit von 35 Jahren. Bei der 35-jährigen Wartezeit können sämtliche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter
Wartezeit 35 Jahre.

45 Jahre und möglicher Rentenbeginn

Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bedeutet nicht, dass unmittelbar nach dem 45. Versicherungsjahr eine Altersrente bezogen werden kann. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt zusätzlich eine gesetzliche Altersgrenze.

Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 wurde diese Altersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger können diese Altersrente mit 65 Jahren in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

Wichtig:
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen werden – auch nicht gegen Rentenabschläge.

45 Jahre erreicht

Die erforderliche Wartezeit ist erfüllt, wenn 540 anrechenbare Kalendermonate vorliegen.

Altersgrenze erreicht

Zusätzlich muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht sein.

Kein früherer Bezug

Ein noch früherer Beginn dieser Altersrente mit Abschlägen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Weitere Grundlagen zu einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze finden Sie unter
Frührente.

Die Inhalte auf Rente-67.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist und welche Altersgrenze gilt, richtet sich nach den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten, dem Geburtsjahr und den gesetzlichen Voraussetzungen.

FAQ – Häufige Fragen

Müssen die 45 Versicherungsjahre zusammenhängend sein?

Nein. Entscheidend ist die Summe der Kalendermonate, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.

Kann man sofort nach 45 Versicherungsjahren in Rente gehen?

Nein. Zusätzlich zur erfüllten Wartezeit muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht sein. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger liegt diese bei 65 Jahren.

Zählt Arbeitslosigkeit zu den 45 Jahren?

Bestimmte Zeiten mit Arbeitslosengeld können berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten jedoch besondere Einschränkungen; eine Ausnahme besteht insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

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